Satzung
Satzung
des Fördervereins der Grundschule Arneburg e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Arneburg“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Arneburg.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Arneburg in Arneburg, die mit Mitteln des Schulträgers oder sonstigen öffentlichen Mitteln nicht bestritten werden können. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch materielle, ideelle und personelle Unterstützung der Grundschule Arneburg
- bei der Durchführung von Projekten, Veranstaltungen und Workshops innerhalb und außerhalb des Unterrichts
- bei der Schaffung sinnvoller Freizeitangebote
- bei der Förderung und Würdigung von Schülern
- bei der Öffentlichkeitsarbeit
- bei der Organisation von Finanzierungshilfen für Aktivitäten im Sinne dieser Satzung
3. Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats ohne Angaben von Gründen widersprechen.
- Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss 1 Monat vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden.
- Es werden Mitgliederbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn dies die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitglieds auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgten, sofern es nicht schriftlich anderslautendes gegenüber dem Verein bestimmt hat.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
- Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
- Zu Beginn der Versammlung ist der Protokollführer namentlich zu bestimmen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Bestimmung der Anzahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand des Fördervereins der Grundschule Arneburg im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden , dem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Aufgaben des Vorstandes sind
- die laufende Geschäftsführung des Vereins
- die Durchführung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse
§ 7 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31.12. eines Jahres für das laufende Geschäftsjahr fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Kassenführung
Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.
§ 9 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 10 Auflösung des Vereins
- über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Arneburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Arneburg ,den ………………………………
Unterschriften für den Vorstand:
……………………………………… ………………………………..
- Vorsitzender Schriftführer
……………………………………… ……………………………………
Stellvertreter Kassenwart